Rechtliches

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Promedia Solutions

Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Leistungen von

Promedia Solutions
Inh. Christian Blank
Schloßgarten 12
91352 Hallerndorf

– nachfolgend „Promedia Solutions“ – gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, nachfolgend gemeinsam „Auftraggeber“.

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Video- und Filmproduktionen, Event- und Hochzeitsfilme, Audioproduktionen, Postproduktion, Medienproduktionen sowie damit zusammenhängende Leistungen.
  2. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  3. Individuelle Vereinbarungen zwischen Promedia Solutions und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Promedia Solutions ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Soweit ein Angebot nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist, stellt es eine Aufforderung zur Auftragserteilung dar.
  2. Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines verbindlichen Angebots durch den Auftraggeber, durch eine Auftragsbestätigung von Promedia Solutions in Textform oder durch Beginn der vereinbarten Leistungserbringung zustande.
  3. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
  4. Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs können zu einer Anpassung der Vergütung und vereinbarter Termine führen.

§ 3 Leistungserbringung und Gestaltungsfreiheit

  1. Promedia Solutions erbringt die vereinbarten Leistungen nach den Grundsätzen fachgerechter Medienproduktion und unter Berücksichtigung der mit dem Auftraggeber vereinbarten Vorgaben.
  2. Soweit nicht ausdrücklich bestimmte Gestaltungsvorgaben vereinbart wurden, besteht bei der kreativen, dramaturgischen, redaktionellen und technischen Umsetzung Gestaltungsfreiheit. Dies betrifft insbesondere Bildauswahl, Schnitt, Montage, Farbgestaltung, Tonbearbeitung, Musikauswahl im Rahmen vorhandener Nutzungsrechte sowie die dramaturgische Gestaltung.
  3. Subjektives Nichtgefallen stellt keinen Mangel dar, soweit die erbrachte Leistung den vereinbarten Vorgaben entspricht.
  4. Promedia Solutions ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder Subunternehmer einzusetzen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt Promedia Solutions rechtzeitig sämtliche Informationen, Materialien und Unterlagen zur Verfügung, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind.
  2. Der Auftraggeber sorgt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, für die erforderlichen Zugangs-, Dreh- und Aufnahmegenehmigungen an den vorgesehenen Produktionsorten.
  3. Soweit der Auftraggeber Texte, Bilder, Musik, Videoaufnahmen, Logos, Grafiken oder sonstige Materialien bereitstellt, versichert er, über die für die vereinbarte Verwendung erforderlichen Rechte zu verfügen.
  4. Der Auftraggeber informiert Promedia Solutions über ihm bekannte Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme oder Verwendung bestimmter Personen, Gegenstände, Werke oder Örtlichkeiten.
  5. Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand, die aufgrund einer nicht rechtzeitigen oder nicht ordnungsgemäßen Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, können zu einer angemessenen Verschiebung vereinbarter Termine und – soweit hierdurch zusätzlicher Aufwand entsteht – zu einer zusätzlichen Vergütung führen.

§ 5 Besondere Bestimmungen für Event- und Hochzeitsproduktionen

  1. Bei Hochzeiten, Trauungen, Feiern, Konzerten und sonstigen Veranstaltungen dokumentiert Promedia Solutions tatsächliche, regelmäßig nicht wiederholbare Ereignisse. Ein bestimmter Ablauf oder die Aufnahme jeder einzelnen Person, Situation, Rede oder Handlung kann daher nur geschuldet sein, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Promedia Solutions entscheidet im Rahmen des vereinbarten Produktionskonzepts nach fachlichen und gestalterischen Gesichtspunkten über Kamerapositionen, Bildausschnitte, Motivauswahl und Aufnahmedauer, soweit keine konkreten Vorgaben vereinbart wurden.
  3. Der Auftraggeber hat Promedia Solutions rechtzeitig über für die Produktion wesentliche Programmpunkte, Abläufe, Überraschungen, Ortswechsel, Ansprechpartner und zeitliche Änderungen zu informieren.
  4. Der Auftraggeber ist, soweit dies in seinem Verantwortungsbereich liegt, dafür verantwortlich, erforderliche Genehmigungen des Veranstalters, Eigentümers, Betreibers, der Kirche, der Location oder sonstiger Berechtigter einzuholen.
  5. Soweit für die Aufnahme oder eine vom Auftraggeber gewünschte spätere Nutzung Einwilligungen abgebildeter oder mitwirkender Personen erforderlich sind, obliegt deren Einholung dem Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Promedia Solutions wird bekannte entgegenstehende Erklärungen berücksichtigen.
  6. Promedia Solutions schuldet bei unwiederholbaren Ereignissen die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Aufnahmen, nicht jedoch die Garantie, dass jedes während der Veranstaltung auftretende Ereignis vollständig aufgezeichnet werden kann.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind 50 Prozent der vereinbarten Vergütung nach Vertragsschluss und Buchung des Produktionstermins als Abschlagszahlung fällig. Die Abschlagszahlung wird vollständig auf die Gesamtvergütung angerechnet.
  3. Die verbleibende Vergütung ist nach Fertigstellung und Bereitstellung beziehungsweise Übergabe der vereinbarten finalen Produktion fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  4. Für andere Produktionen gelten die im jeweiligen Angebot oder Vertrag genannten Zahlungsbedingungen.
  5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Promedia Solutions ist insbesondere berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen.
  6. Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann Promedia Solutions nach vorheriger Mahnung weitere noch nicht erbrachte Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Forderung zurückhalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 7 Absage und Kündigung durch den Auftraggeber

  1. Der Auftraggeber kann einen Auftrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen kündigen.
  2. Bei Produktionen, für die Promedia Solutions einen bestimmten Dreh-, Aufnahme- oder Veranstaltungstermin verbindlich reserviert hat, kann Promedia Solutions im Falle einer vom Auftraggeber veranlassten Absage als pauschalierten Ausgleich verlangen:
  • mehr als drei Monate vor dem vereinbarten Termin: 10 % der vereinbarten Vergütung,
  • drei Monate bis mehr als einen Monat vor dem vereinbarten Termin: 30 %,
  • einen Monat bis mehr als einen Tag vor dem vereinbarten Termin: 50 %,
  • am Tag vor dem vereinbarten Termin oder am vereinbarten Produktionstag: 100 %
  1. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Promedia Solutions kein oder ein wesentlich geringerer Schaden beziehungsweise Vergütungsausfall entstanden ist.
  2. Promedia Solutions bleibt der Nachweis eines höheren Anspruchs nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorbehalten; eine gezahlte Pauschale wird darauf angerechnet.
  3. Bereits vollständig erbrachte und gesondert verwertbare Leistungen sowie nachweislich im Auftrag des Auftraggebers entstandene und nicht mehr stornierbare Fremdkosten können zusätzlich berechnet werden, soweit sie nicht bereits durch die Pauschale abgegolten sind.
  4. Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

§ 8 Ausfall, höhere Gewalt und nicht vorhersehbare Ereignisse

  1. Kann Promedia Solutions einen vereinbarten Termin aufgrund von Krankheit, Unfall, höherer Gewalt, erheblichen Verkehrsstörungen, behördlichen Maßnahmen oder vergleichbaren, von Promedia Solutions nicht zu vertretenden Umständen nicht oder nicht rechtzeitig wahrnehmen, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert.
  2. Soweit nach Art des Auftrags möglich und für den Auftraggeber zumutbar, kann Promedia Solutions einen fachlich geeigneten Ersatz stellen oder einen Ersatztermin anbieten.
  3. Ist eine Nachholung aufgrund der Art des Ereignisses nicht möglich, insbesondere bei einer Hochzeit oder einer anderen einmaligen Veranstaltung, entfällt die Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen beziehungsweise wird eine bereits darauf geleistete Zahlung erstattet.
  4. Weitergehende Schadensersatzansprüche richten sich nach § 15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  5. Kurzfristige Verzögerungen aufgrund nicht vorhersehbarer Verkehrs- oder sonstiger äußerer Umstände begründen keinen Anspruch auf Minderung, soweit Promedia Solutions die Verzögerung nicht zu vertreten hat und der Vertragszweck dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 9 Termine und Lieferzeiten

  1. Verbindliche Fertigstellungs- oder Liefertermine bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
  2. Verzögert sich die Leistung aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, nachträglicher Änderungswünsche oder sonstiger vom Auftraggeber zu vertretender Umstände, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.
  3. Bei von Promedia Solutions zu vertretenden Verzögerungen bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 10 Abnahme und Korrekturen

  1. Soweit die vereinbarte Leistung werkvertraglichen Charakter hat, stellt Promedia Solutions dem Auftraggeber die fertiggestellte Leistung zur Prüfung und Abnahme bereit.
  2. Der Auftraggeber teilt konkrete Änderungs- oder Mängelwünsche innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist mit.
  3. Änderungswünsche, die nicht der Beseitigung eines Mangels dienen und über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, können nach vorheriger Abstimmung zusätzlich berechnet werden.
  4. Die Abnahme richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
  5. Gegenüber Verbrauchern tritt eine gesetzliche Abnahmefiktion nur ein, wenn die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und Promedia Solutions den Verbraucher insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form auf die Folgen einer unterlassenen Abnahmeerklärung hinweist.

§ 11 Mängelrechte

  1. Für Mängel der erbrachten Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
  2. Ein Mangel liegt insbesondere nicht allein deshalb vor, weil dem Auftraggeber eine innerhalb der vereinbarten Gestaltungsfreiheit getroffene kreative oder redaktionelle Entscheidung subjektiv nicht gefällt.
  3. Promedia Solutions ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit gesetzlich vorgesehen.
  4. Ansprüche wegen Schäden, die durch nachträgliche Veränderungen, unsachgemäße Verwendung oder Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter verursacht wurden, bestehen nicht, soweit Promedia Solutions diese Umstände nicht zu vertreten hat.
  5. Eine bestimmte wirtschaftliche, publizistische oder werbliche Wirkung der produzierten Inhalte wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 12 Urheber- und Nutzungsrechte

  1. Urheberrechte und sonstige eigene Schutzrechte von Promedia Solutions verbleiben bei Promedia Solutions.
  2. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte in dem im Angebot oder Vertrag vereinbarten Umfang.
  3. Soweit der Umfang der Nutzungsrechte nicht ausdrücklich bestimmt wurde, erhält der Auftraggeber diejenigen Nutzungsrechte, die zur Erreichung des bei Vertragsschluss erkennbaren Vertragszwecks erforderlich sind.
  4. Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere eine Nutzung für andere Kampagnen, Medien, Verwertungsformen oder durch Dritte, bedarf einer entsprechenden Nutzungsrechtseinräumung, soweit die hierfür erforderlichen Rechte nicht bereits übertragen wurden.
  5. Rechte an vom Auftraggeber oder von Dritten bereitgestellten Inhalten werden durch diese Bestimmungen nicht auf Promedia Solutions übertragen, soweit dies nicht für die Durchführung des Auftrags erforderlich oder gesondert vereinbart ist.

§ 13 Referenz- und Eigenwerbung

  1. Eine Veröffentlichung von Produktionen oder Produktionsausschnitten durch Promedia Solutions zu eigenen Referenz-, Portfolio-, Social-Media- oder Werbezwecken erfolgt nur, soweit Promedia Solutions hierzu über die erforderlichen Rechte und Einwilligungen verfügt.
  2. Bei privaten Produktionen, insbesondere Hochzeiten und privaten Veranstaltungen, erfolgt eine Veröffentlichung von Bild- oder Filmmaterial zu Referenz- oder Werbezwecken grundsätzlich nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung beziehungsweise Einwilligung.
  3. Eine solche Einwilligung ist nicht Voraussetzung für die Beauftragung von Promedia Solutions, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 14 Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien und Datenträger

  1. Für vom Auftraggeber bereitgestellte Dateien, Bild-, Ton- und Videomaterialien sowie sonstige Daten ist der Auftraggeber für eine angemessene Sicherung verantwortlich.
  2. Promedia Solutions behandelt überlassene Materialien mit der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt.
  3. Eine Haftung für Verlust oder Beschädigung richtet sich nach § 15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  4. Bei der Lieferung auf physischen Datenträgern kann aufgrund unterschiedlicher Geräte, Softwarestände und technischer Standards keine uneingeschränkte Kompatibilität mit jedem Wiedergabegerät garantiert werden, sofern nicht ausdrücklich eine bestimmte Kompatibilität vereinbart wurde.

§ 15 Haftung

  1. Promedia Solutions haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Promedia Solutions, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Promedia Solutions haftet ferner unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Promedia Solutions, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Promedia Solutions für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  4. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen.

§ 16 Datenschutz

  1. Promedia Solutions verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
  2. Einzelheiten zu Art, Umfang, Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zu den Rechten betroffener Personen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von Promedia Solutions.
  3. Soweit im Rahmen eines konkreten Auftrags zusätzliche datenschutzrechtliche Vereinbarungen erforderlich sind, werden diese gesondert getroffen.

§ 17 Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht zu. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung von Promedia Solutions.

Soweit der Verbraucher verlangt, dass Promedia Solutions bereits während der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Leistungserbringung beginnt, werden die hierfür gesetzlich erforderlichen Erklärungen gesondert eingeholt.

§ 18 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung überhaupt in Betracht kommt. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz von Promedia Solutions als Gerichtsstand vereinbart.
  3. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.